Unterwasser-Club 1960Werdau/Sa. e.V.

Unterwasser-Club 1960Werdau/Sa. e.V.

UC - 60 Werdau/Sa. e.V.

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  • Satzung

    § 1 Name und Sitz

    Der Verein führt den Namen „Unterwasser Club-1960 Werdau/Sa. e.V.“, kurz UC-60. Er hat seinen Sitz in Werdau und seinen Gerichtsstand in Chemnitz.

    § 2 Zweck

    Der "Unterwasser Club-1960 Werdau/Sa. e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verbreitung und Förderung des Tauchsports sowie die tätige Mithilfe bei der Durchführung des Umweltschutzes in und an den Gewässern.

    § 3 Mittelverwendung

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    § 4 Vereinseigentum

    Das Vereinseigentum und dem Verein überlassenes Eigentum, in Form von beweglichen und unbeweglichen Grundmitteln, dient vorrangig der Nutzung durch die Mitglieder zur Ausübung des Tauchsportes und ist vor Schaden zu schützen.

    § 5 Vertretung

    Der Verein wird durch seinen Präsidenten und einem Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Der Verein darf keine anderen, als die in der Satzung festgelegten Zwecke, verfolgen.

    § 6 Vergütungen

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

    § 7 Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt, und die das 8. Lebensjahr vollendet hat. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder, welche das 14. Lebensjahr erreicht haben.
    2. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet dieser innerhalb eines Vierteljahres. Bei minderjährigen Mitgliedern erklären die Erziehungsberechtigten schriftlich alle entsprechenden Kosten (Vereinsbeitrag, Aufnahmegebühr, Ausbildungskosten etc.) über Bankeinzug an das Vereinskonto zu entrichten.
    3. Beschränkt Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige, bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
    4. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung.
    5. Eine ruhende Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag hin, in besonderen Fällen für längstens zwei Jahre vom Vorstand genehmigt werden. Der Antrag muss dem Vorstand 8 Wochen vor Jahresende vorliegen und kann nur zum Jahreswechsel beginnen bzw. enden. Ruhende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Nach Ablauf der zwei Jahre wird die ruhende in eine ordentliche Mitgliedschaft durch den Vorstand übertragen.
    6. Freie Mitglieder sind Mitglieder, die nur den Versicherungs- und Grundbetrag zahlen. Für Leistungen vom Verein sind sie zu Gebühren verpflichtet. Sie sind nicht stimmberechtigt.
    7. Ehemalige Mitglieder und Personen mit besonderen Verdiensten zur Förderung des Vereinszweckes des Unterwasser Club-1960 Werdau/Sa. e.V., können als Ehrenmitglieder anerkannt werden. Sie sind Beitragsfrei. Insofern sie noch aktiv tauchen ist von ihnen der Versicherungsbeitrag zu entrichten. Über die Anerkennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Jahreshauptversammlung mit 2/3 - Mehrheit. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
    8. Personen, welche den Verein mit Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen regelmäßig und kalkulierbar unterstützen wollen, können Fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und können zu jeder Zeit austreten.
    9. Neue Mitglieder, die äquivalente Qualifikationen anderer Tauchsportverbände nachweisen, werden gleichrangig anerkannt (Äquivalenzliste des VDST).

    § 8 Rechte und Pflichten

    1. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
      1. an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen durch Wahrnehmung des Stimmrechtes (eingeschränkt bei freien, ruhenden Mitgliedern und bei Mitgliedern unter 14 Jahren) Beschlüsse herbeizuführen. Die Einschränkungen werden zu Beginn der Versammlung vom Vorstand bekannt gegeben.
      2. die Einrichtungen / Leistungen des Vereins entsprechend den Richtlinien zu nutzen.
      3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    2. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
      1. die Satzung und die Richtlinien des Vereins und aller Verbände, denen der Verein angehört und die er anerkennt, zu befolgen.
      2. die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge bis zum Beginn des Gültigkeitszeitraumes zu entrichten und Arbeitsstunden bzw. finanziellen Ersatz, laut Beschluss der Jahreshauptversammlung, zu leisten. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
      3. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
      4. eine gültige Tauchsportärztliche Untersuchung vorzulegen, wenn sie das sportliche Tauchen mit Hilfsmitteln ausüben wollen.
      5. Änderungen betreffend der persönlichen Daten binnen 1 Monat dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

    § 9 Beiträge

    Der Vereins- bzw. Versicherungsbeitrag für ordentliche Mitglieder, freie Mitglieder, ruhende Mitgliedschaft und Ehrenmitglieder, wird durch die Jahreshauptversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung niedergeschrieben. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

    § 10 Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet:
      1. durch Austritt
      2. durch Ausschluß
      3. durch Tod
      4. durch Erlöschen
    2. Der Austritt aus dem Verein kann frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres erklärt werden.
    3. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten.
    4. Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich der Satzung des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies trifft auch bei Verletzung der Beitragspflicht zu. Nach einem 1/4 Jahr Rückstand und einer Mahnung, kann der Ausschluss beschlossen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied ist berechtigt, gegen den Ausschluss innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Benachrichtigung, Beschwerde zu erheben. In diesem Fall prüft die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Beschwerdeführers den Antrag und entscheidet mit 2/3 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen, über die Ausschließung.
    5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Für bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleibt der Ausgeschiedene haftbar. Er hat in seinem Besitz befindliches Vereinseigentum zurückzugeben.

    § 11 Organe des Vereins

    1. die Mitgliederversammlung bzw. die Jahreshauptversammlung
    2. der geschäftsführende Vorstand
    3. der erweiterte Vorstand
    4. der Kassenprüfer

    § 12 Mitgliederversammlung

    1. Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung des Vereins ausgeübt.
    2. Die Mitgliederversammlungen finden in der Regel einmal im Quartal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind außerdem auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zu berufen und zwar unter Angabe des Gegenstandes und des Grundes. Termin und Ort der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.
    3. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ausnahme ist die Auflösung des Vereins. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder ein von ihm beauftragter Versammlungsleiter.
    4. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    5. Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind:
      1. Erörterung von Anträgen
      2. Beschlussfassung über Anträge
      3. Bericht des Vorstandes zur aktuellen Situation des Vereins

    § 13 Jahreshauptversammlung

    1. Die letzte Mitgliederversammlung im Jahr ist die Jahreshauptversammlung. Auf dieser werden die Schwerpunkte und Finanzplanungen für das nächste Jahr festgelegt. Die Ladung zu der Jahreshauptversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand. Die Ladung durch elektronische Mitteilungen (email) ist ebenfalls zulässig. Sie muss Termin, Ort und die Tagesordnung enthalten.
    2. Die Leitung der Jahreshauptversammlung obliegt dem Versammlungsleiter. Er wird zu Beginn der Jahreshauptversammlung durch die Mitglieder gewählt. Er hat das Ordnungsrecht.
    3. Für die Jahreshauptversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung und die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

    § 14 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

    1. Erörterung von Anträgen
    2. Beschlussfassung über Anträge
    3. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
    4. Entgegennahme des Jahresberichtes
    5. Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes und des Kassenprüfers (alle 4 Jahre)
    6. Festlegung der Arbeitsstunden sowie Höhe der finanziellen Ersatzleistungen für nicht erbrachte Arbeitsstunden.

    § 15 Der Vorstand

    1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
      1. dem Präsidenten
      2. dem Stellvertreter des Präsidenten
      3. dem Schatzmeister
    2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
      1. dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB)
      2. mindestens zwei weiteren Leitern je eines Sachgebietes
    3. Bei bis zu 25 Vereinsmitgliedern wird der Vorstand durch den geschäftsführenden Vorstand gebildet. Gehören mehr als 25 Mitglieder dem Verein an, wird der Vorstand gemäß dem erweiterten Vorstand gebildet.
    4. Die Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren einzeln für ihr Amt gewählt und bestätigen ihre Wahl im Protokoll.
    5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt aus, kann der Vorstand ein Mitglied, welches kommissarisch dieses Amt bis zur nächsten Wahl begleitet, einsetzen.
    6. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsordnungen für einzelne Sachgebiete zu erlassen.

    § 16 Der Kassenprüfer

    1. Der Kassenprüfer wird von der Jahreshauptversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt und darf nicht dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand angehören.
    2. Der Kassenprüfer hat das Recht und die Pflicht, die Kasse und die Buchführung des Vereins zu prüfen. Auf der Jahreshauptversammlung gibt er den Kassenbericht ab.

    § 17 Satzungsänderungen

    1. Zur Satzungsänderung ist die Einberufung der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Einladungen dazu sind 4 Wochen vor dem geplanten Termin zu verschicken.
    2. Über Satzungsänderungen wird mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden. Im Verhinderungsfall wird eine schriftliche Willenserklärung im Stimmrecht anerkannt.

    § 18 Auflösung des Vereins

    1. Zur Auflösung des Vereins ist die Einberufung der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Einladungen dazu sind 4 Wochen vor dem geplanten Termin zu verschicken.
    2. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 - Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Verhinderungsfall wird eine schriftliche Willenserklärung im Stimmrecht anerkannt.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landestauchsportverband Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    § 19 Jugendförderung (Kinder- und Jugendarbeit)

    Zur Förderung der Kinder und Jugendlichen wird eine Jugendordnung erstellt, welche die Funktionen und Aufgaben der Vereinsjugend klar definiert und regelt. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

    § 20 Sonderregelung

    Bei Aufnahme neuer Mitglieder aus anderen Vereinen bzw. bei Eingliederung anderer Vereine, kann die frühere Vereinszugehörigkeit im Unterwasser Club-1960 Werdau/Sa. e.V. oder anderen Vereinen nach Einschätzung durch den Vorstand als Mitgliedszeit im "Unterwasser Club-1960 Werdau/Sa. e.V." gewertet werden.

    § 21 Schlussbestimmung

    Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.11.2011 im ordnungsgemäßen Verfahren beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

    Die Satzung vom 09.12.1995 wird dadurch aufgehoben.